Vergrößertes Bild

Satzung

Hier findest Du die Satzung der LHG Hessen. Wenn du sie Dir herunterladen möchtest, dann klicke hier.

SATZUNG DES LANDESVERBANDES LIBERALER HOCHSCHULGRUPPEN IN HESSEN (STAND: 29.06.2021)

I. Allgemeine Vorschriften

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der hier niedergeschriebene Verein führt den Namen „Landesverband Liberaler Hochschulgruppen in Hessen“ mit der Kurzbezeichnung „LHG Hessen“.

(2) Der Verein (im folgenden Landesverband) hat seinen Sitz in Darmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zielsetzung

(1) Im Landesverband Liberaler Hochschulgruppen in Hessen (LHG Hessen) arbeiten liberale und unabhängige hessische Hochschulgruppen, die sich gemeinsam für di Idee des politischen Liberalismus im Rahmen der freiheitlich-demokratischen  Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einsetzen.

(2) Der Landesverband vertritt und koordiniert die Interessen der hessischen Studierenden und engagiert sich dabei insbesondere für deren politische, soziale und wirtschaftliche Belange.

§3 Zweck des Landesverbandes

(1) Zweck des LHG Hessen ist die Förderung der Studierendenhilfe.

(2) Die Ziele des LHG Hessen werden verfolgt durch:

  1. Förderung und Unterstützung der dem Landesverband angehörigen
    Hochschulgruppen,
  1. Förderung der Gründung von Hochschulgruppen an hessischen
    Hochschulen, an denen der Landesverband noch nicht durch eine Liberale Hochschulgruppe vertreten ist,
  1. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden Liberaler Hochschulgruppen, die vom Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen als rechtmäßig anerkannt worden sind,
  1. Förderung der Zusammenarbeit mit einzelnen Personen, Institutionen, Gesellschaften und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen,
  1. sachliche Informationsveranstaltungen,
  2. Förderung der staatsbürgerlichen Bildung durch: Seminare, Vorträge,
    Tagungen sowie diesem betreffende Publikationen,
  1. Förderung der aktiven Beteiligung der Studierenden an der Hochschulpolitik.

(3) 1Der Landesverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verband ist selbstlos tätig. 3Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. 5Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. 6Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 7Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Finanzen

Zur Erfüllung des Vereinszwecks finanziert sich der Landesverband durch Spenden und sonstige Einnahmen.

§5 Verhältnis zum Bundesverband

(1) Der Landesverband erkennt die Ziele des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen an.

(2) Es gilt die Satzung des Landesverbandes. Tritt ein Fall ein, der nicht durch die Landessatzung geregelt ist, so gilt in diesem Fall die Satzung des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen.

II. Mitgliedschaft

§6 Aufnahme einer Hochschulgruppe in den Landesverband

(1) Mitglied des Landesverbandes kann jede Hochschulgruppe werden, die

  1. an einer Hochschule im Bundesland Hessen organisiert ist,
  2. sich regelmäßig an den Arbeiten des Landesverbandes beteiligt
  3. und die sich nach §§ 2 und 3 ausrichtet.

(2) Mitgliedsgruppen der LHG Hessen werden dazu angehalten, Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen zu werden und sich an der inhaltlichen Arbeit des Bundesverbandes aktiv zu beteiligen.

(3) 1Die Aufnahme einer Hochschulgruppe erfolgt durch ihren Antrag beim Landesverband. 2Die Landesmitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme. 3Neu gegründete Gruppen sollen zunächst in den Beobachterstatus von 1 Jahr aufgenommen. 4Sie sind in diesem Zeitraum als beobachtendes Mitglied anzusehen. 5Ihre Rechte und Pflichten werden gesondert geregelt. 6Der Beobachterstatus kann durch einen Antrag bei der Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit verkürzt oder aufgehoben werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitgliedsgruppen

(1) 1Die Mitglieder des Landesverbandes werden unterschieden in Vollmitglieder und beobachtende Mitglieder. 2Vollmitglieder sind jede Hochschulgruppe, die seit einem Jahr als Hochschulgruppe in einer Hochschule im Land Hessen organisiert sind oder durch einen Antrag bei der Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit als Vollmitglied anerkannt wurden. 3Ist eine Voraussetzung nach Satz 2 nicht gegeben, so verweilt die Mitgliedsgruppe bis sie diese erfüllt im Beobachterstatus. 4In diesem Status hat die Mitgliedsgruppe kein Stimmrecht. 5Weitere Rechte und Pflichten der Gruppe bleiben davon jedoch unberührt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) 1Die einzelnen Mitgliedsgruppen regeln die Aufnahmebedingungen für ihre Mitglieder selbst. 2Jede Veränderung der Mitgliedschaft der Hochschulgruppe ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Jede Mitgliedsgruppe hat die Arbeit des Landesverbandes nach besten Gewissen und Kräften zu unterstützen und sich jeder Handlung zu enthalten, die dem Landesverband schadet. 2Besonders bei Äußerungen in Medien und Öffentlichkeit ist auf das Gesamtinteresse des Landesverbandes Rücksicht zu nehmen.

(4) Verhaltensweisen von Personen, die in den Mitgliedsgruppen organisiert sind, sind durch diese Gruppe zu rügen und nach Möglichkeit zu unterbinden, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Landesverband Schaden zuzufügen oder die Erreichung seiner Ziele oder die Umsetzung seiner Beschlüsse zu vereiteln.

(5) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft einer Gruppe endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Gruppe.

(2) Der Austritt einer Gruppe kann nur in schriftlicher Form erklärt werden.

(3) 1Der Ausschluss einer Gruppe aus dem Landesverband kann erfolgen, wenn sie grob gegen diese Satzung verstoßen und auf Antrag des Landesvorstandes oder von zwei Vollmitgliedsgruppen durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestimmt wird. 2Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Landesschiedsgericht mit aufschiebender Wirkung möglich.

(4) Die Auflösung einer Gruppe wird durch den Landesvorstand festgestellt. Die Auflösung ist verbandsöffentlich zu machen.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

III. Organe und Aufgaben

§9 Organe

(1) Die Organe des Landesverbandes sind

  1. Landesmitgliederversammlung
  2. Landesvorstand
  3. Erweiterter Landesvorstand
  4. Landesschiedsgericht

(2) Die Organe geben sich unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung ihre Geschäftsordnung selbst.

IV. Landesmitgliederversammlung (LMV)

§10 Zuständigkeit und Zusammensetzung

(1) 1Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes. 2Sie legt die Richtlinien des Landesverbandes fest. Ferner hat die LMV folgende Zuständigkeiten:

  1. Wahl und Abberufung des Landesvorstandes, Schiedsgerichtes, Kassenprüfer;
  1. Entlastung des Landesvorstandes;
  2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  3. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnungen;
  4. Auflösung des Landesverbandes.

(2) 1Jede Mitgliedsgruppe hat auf der LMV zwei Stimmen welche durch ihre Delegierten wahrgenommen werden. 2Die Gruppe bestimmt ihre Delegierten nach eigenen Regeln aus ihrer Mitte. 3Mindestens ein Delegierter der Mitgliedsgruppe muss eingeschriebenes studentisches Mitglied an der Hochschule sein, die von der Gruppe vertreten wird.

(3) Stimmrechtsübertragungen sind nur innerhalb der Gruppe möglich.

(4) 1Alle Mitglieder, die Delegierten der Mitgliedsgruppen, die Mitglieder des Landesvorstandes, Kassenprüfer und der Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes haben auf der LMV Rede- und Antragsrecht. 2Gästen kann man auf Wunsch des Landesvorstandes oder mit einer einfachen Mehrheit des LMV Rederecht einräumen.

(5) 1Die LMV wird vom Landesvorstand geleitet. 2Er kann die Leitung zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten auf einzelne Personen übertragen.

§11 Einberufung

(1) 1Der Landesvorstand beruft mindestens zweimal im Jahr in regelmäßigen Abständen eine Landesmitgliederversammlung ein. 2Die Einladung erfolgt auf dem schriftlichen Weg bzw. mittels Elektronischer Post (Email) oder Fax mit einer Frist von zwei Wochen. 3Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfordern, kann die Frist von zwei Wochen unterschritten werden.

(2) Auf Verlangen von einem Drittel der Mitgliedsgruppen muss der Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Einladung muss folgende Angaben beinhalten:

  1. den genauen Tagungsort;
  2. den genauen Zeitpunkt des Beginns und das voraussichtliche Ende der Tagung;
  3. den Grund der Tagung.

§11a Digitale LMV

(1) 1Neben der LMV gemäß §§ 10 – 13 kann unter Angabe eines besonderen Grundes durch Beschluss des Landesvorstandes eine mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender LMV (Digitale LMV) einberufen werden. 2Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(2) 1Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung der Digitalen LMV erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. 2Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

(3) Die Geschäftsordnung gilt für die Digitale LMV entsprechend.

§12 Willensbildung

(1) Die Willensbildung auf der LMV erfolgt mit einer einfachen Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Jeder Delegierte hat mindestens eine Stimme, höchstenfalls jedoch zwei.

(3) 1Die Mehrheit der Stimmen ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. 2Enthaltungen dürfen zu keinem der Stimmen zugerechnet werden.

§13 Änderung der Satzung

(1) Die Satzung kann auf der LMV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geändert  werden, wenn die Voraussetzung nach §§ 2 und 3 gegeben sind sowie die gültigen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzen.

(2) 1Anträge, welche die Änderung der Satzung zum Inhalt haben, müssen mit der Einladung versandt werden. 2Berechtigt solche Anträge zu stellen, sind die Mitglieder des Landesverbandes sowie der Landesvorstand.

V. Landesvorstand (LaVo)

§14 Zuständigkeit und Zusammenstellung

(1) 1Der Landesvorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verband in allen Angelegenheiten nach außen. 2Ferner organisiert und koordiniert er die Arbeit auf Landesebene. 3Er ist im Einzelfall befugt die Vollmacht an andere Personen, für den Landesverband zu handeln, befugt.

(2) Der Landesvorstand besteht aus

  1. den stimmberechtigten Landesvorstandsmitgliedern, und zwar
  2. a) dem Landesvorsitzenden,
  3. b) bis zu drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
  4. c) dem Landesschatzmeister
  5. d) bis zu vier Beisitzern;
  6. den nicht stimmberechtigten Mitgliedern, das sind
  7. a) die Vorsitzenden der jeweiligen Ortsgruppen
  8. b) die dem hessischen Landesverband angehörenden

Bundesvorstandsmitglieder der Liberalen Hochschulgruppen in Deutschland.

(3) 1Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes bilden den geschäftsführenden Landesvorstand. 2Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt. 3Der Landesvorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder kooptieren; sie haben beratende Funktion und sind bei den Beschlussfassungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

(4) Ist die Stelle des Landesschatzmeister vakant, so werden die Aufgaben des Landesschatzmeisters durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands, aber nicht durch den Landesvorsitzenden wahrgenommen, welches der Landesvorstand bestimmt.

§15 Wahl

(1) Die Mitglieder des Landesvorstands werden von der LMV in gesonderten Wahlgängen gewählt.

(2) 1Für die Wahl gilt § 12 entsprechend. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen für eine Person keine Mehrheit der Stimmen (absolute Mehrheit) zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang der Anteil an den abgegebenen Stimmen (relative  Mehrheit).

(3) aufgehoben

§16 Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Landesvorstands werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, folgend bleiben sie bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung, maximal sechs Monate, geschäftsführend im Amt.

(2) Die Amtszeit endet ebenfalls durch

  1. Rücktritt oder
  2. konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung gegen einzelne

oder alle Mitglieder des Landesvorstands

  1. Tod
  2. Austritt aus der LHG.

§17 Geschäftsführung, Verantwortlichkeit, Willensbildung

(1) 1Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes in eigener Verantwortung und nach bestem Wissen und Gewissen. 2Jedes seiner Mitglieder hat am Ende der Amtszeit einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(2) Dem Bericht des Landesschatzmeisters wird der Bericht der Kassenprüfer angefügt.

(3) 1Für die Willensbildung im Vorstand gilt § 12 entsprechend. 2Das Nähere zur Geschäftsführung bestimmt die Geschäftsordnung des Landesvorstands.

§18 Finanzen und Landesschatzmeister

(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Spenden sowie durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Der Landesschatzmeister führt die Kasse des Landesverbands in eigener Verantwortung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Wirtschaft und sparsamer Verwendung der Mittel. Er zahlt angeforderte Gelder nur gegen Quittung oder Rechnung und nach Prüfung der Berechtigung der Anforderung aus.

(3) 1Alle Funktionsträger des Landesverbandes haben sich stets so zu verhalten, dass die Gemeinnützigkeit des Landesverbandes gewahrt wird. 2Dies gilt namentlich für § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(4) 1Der Landesvorstand handelt nach Finanzrichtlinien, welche von dem Verein „Kasse der LHG Hessen e.V.“ beschlossen werden. 2Diese haben das alle Funktionsträger im Landesverband treffende Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot näher auszuformen.

(5) 1Der Haushalt des Landesverbandes soll ohne Defizit geplant werden. 2Beschließt der Landesvorstand einen Haushalt mit Defizit, so ist dies dem erweiterten Landesvorstand gegenüber anzuzeigen. 3Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn infolge nicht eingeplanter Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ein Defizit oder ein erhöhtes Defizit droht.

(6) Liegen dem Landesvorstand oder dem erweiterten Landesvorstand hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Funktionsträger im Landesvorstand gegen finanzrechtliche Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, so trifft sie die Pflicht, dies mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären.

§19 Kasse der LHG Hessen e.V.

(1) 1Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Landesverbandes der Liberalen Hochschulgruppen Hessen wird vom Verein „Kasse der LHG Hessen e.V.“ (Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO) verwaltet. 2Die Mitglieder des Vereins sind Mitglieder des amtierenden Landesvorstandes.

(2) Mit der Annahme der Wahl zum Landesvorstand wird der Eintritt in den Verein „Kasse der LHG Hessen e.V.“ erklärt.

(3) 1Sämtliche Einnahmen der LHG Hessen sind dem Verein „Kasse der LHG Hessen e.V.“ abzuführen. 2Der Verein „Kasse der LHG Hessen e.V.“ stellt dem Landesverband zur Finanzierung seiner Arbeit seine Einnahmen zur Verfügung.

(4) Näheres regelt die Satzung des Vereins „Kasse der LHG Hessen e.V. “

§20 Kassenprüfer

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl und die Amtszeit des Landesvorstands. 3Außerdem können bis zu zwei Ersatzkassenprüfer für den Fall der Verhinderung gewählt werden.

(2) 1Aufgabe der Kassenprüfer ist es, am Ende des Geschäftsjahrs und bei erkennbarer Gefährdung der Interessen des Verbandes durch die Kassenführung des Landesschatzmeisters jederzeit die Kasse und die Buchführung zu überprüfen. 2Sie erstatten der LMV, die die Neuwahl des Landesvorstands vorzunehmen hat, umfassend Bericht.

VI.  Erweiterter Landesvorstand

§21 Erweiterter Landesvorstand (eLaVo)

(1) 1Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes, den Mitgliedern des Bundesvorstands, sofern sie dem hessischen Landesverband angehören, und je einem Vertreter der Mitgliedsgruppen, die von diesen nach Maßgabe der jeweiligen Ortsgruppensatzung bestimmt werden und. 2Wird kein Vertreter benannt, wird der Ortsgruppenvorsitzende eingeladen.

(2) 1Der erweiterte Landesvorstand entscheidet über die von der LMV an ihn verwiesenen Aufgaben und über politische, serviceorientierte und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. 2Er hat die Befugnis, Anträge des Landesvorstandes oder eines Fünftels der Mitgliedsgruppen zu beschließen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und bestehender Beschlusslage des Landesverbandes nicht widerspricht; ein beschlossener Antrag verliert seine Gültigkeit, falls die nächste auf den Beschluss folgende LMV diesen nicht bestätigt. 3Der Landesvorstand hat ihn über wesentliche Ereignisse und Entscheidungen zu informieren. 4Er hat das Recht, vom Landesvorstand Akteneinsicht und Auskunft zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um einen hinreichend substantiierten Vorwurf eines Verstoßes gegen die Satzung aufzuklären; im Streitfalle entscheidet das Landesschiedsgericht über das Bestehen und den Umfang dieser Rechte.

(3) 1Der erweiterte Landesvorstand tagt nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von 1/5 der Mitgliedsgruppen. 2Er kann digital tagen. 3Die Versammlungsleitung übernimmt der Landesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen.

(4) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Landesvorstandes und die Vertreter der Ortsgruppen.

VII. Landesschiedsgericht

§22 Zuständigkeit und Zusammenstellung

(1) Das Landesschiedsgericht ist das oberste Schiedsorgan des Landesverbandes und ist für alle Streitigkeiten zwischen Landesvorstand und Mitgliederversammlung, innerhalb eines dieser Organe, zwischen dem Landesverband und einer oder mehreren Mitgliedsgruppen sowie zwischen einzelnen Mitgliedsgruppen zuständig.

(2) 1Es entscheidet über die Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und Vereinbarkeit der Satzung und der Geschäftsordnungen der Organe mit höherrangigen Vorschriften. 2Das Nähere regelt die Schiedsordnung.

(3) Über die Geschäftsführung und Kostentragung regelt die Geschäftsordnung unter Abstimmung mit den einzelnen Organen des Landesverbandes.

(4) 1Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in geheimer Wahl von der Landesmitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. 2Außerdem können bis zu zwei Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung gewählt werden. 3§ 16 Abs. 1 Hs. 2 gilt entsprechend.

§23 Persönliche Voraussetzungen der Schiedsrichter

(1) 1Die Schiedsrichter müssen die für ein solches Amt erforderliche Unabhängigkeit,  persönliche Reife, Unbescholtenheit und Urteilsfähigkeit besitzen. 2Zum Schiedsrichter kann nicht bestellt werden, wer in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat verurteilt oder gegen wen ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglied im Landesvorstand oder Mitglied im Vorstand einer Ortsgruppe sein.

(3) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts soll das erste juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben, zumindest aber ordentlich immatrikulierter Student der Rechtswissenschaft sein.

(4) Dem Schiedsgericht können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 besitzen und nicht Mitglied in einer Liberalen Hochschulgruppe sind.

VIII. Schlussbestimmungen

§24 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.

(2) 1Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt das gesamte Vereinsvermögen nach der Auflösung an den Verein Kasse des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen e.V. die es im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2Dies gilt entsprechend,  wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 2. Dezember des Jahres 2005 in Kraft.